Antrag auf Zulassung der Berufung am OVG Berlin-Brandenburg in Sachen OVG 5 N 34.19

Hier nun endlich das Update der Klage: die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Es ist in zwei Teile geteilt: juristischer Teil (Darlegung der Zulassungsgründe) und Anhang (Zusammenfassung und Update des gesamten erstinstanzlichen Vortrags).
Als nächstes wird das OVG nun zu entscheiden haben!

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[Es] wird der Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt begründet:

Es wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht
[..]
A. Die Tatsachenfeststellung, dass die Frage der Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum BtMG in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft so umstrittene sei, dass ein Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 BtMG offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sei, kann mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden.
[..]
Ob eine Frage politisch oder gesellschaftlich umstritten ist, darf für die Frage der (De)Regulierung von Stoffen und Substanzen keine Rolle spielen. Der Gesetzestext gibt nichts dafür her, dass der Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund von politischer oder gesellschaftlicher Einigkeit erforderlich sein könnte oder aufgrund politischer oder gesellschaftlicher Uneinigkeit verboten sein könnte. Vielmehr kommt es allein auf den Stand der Wissenschaft an. Die Annahme im angegriffenen Urteil, die festgestellte politische und gesellschaftliche Brisanz des Themas „Legalisierung von Cannabis“ könne den Verordnungsgeber zur Untätigkeit verpflichten, geht daher fehl.

Die Tatsache Feststellung, dass die Risiken und Gefahren von Cannabis in der Wissenschaft umstritten seien, trifft schlicht nicht zu. Nach heutigem Stand der Wissenschaft ist es unumstritten, dass der Konsum von Cannabis geringe Risiken und Gefahren birgt. Der Streit befasst sich im wesentlichen damit, wie diese geringen Risiken und Gefahren dargestellt werden. Beispielsweise ist es unumstritten, dass das Abhängigkeitsrisiko beim Konsum von Cannabis sehr gering ist und eine körperliche Abhängigkeit vollständig ausgeschlossen ist. Ebenfalls unumstritten ist, dass ein problematischer/missbräuchlicher Konsum eine geringe Zahl von Personen betrifft. Lediglich die Darstellung dieser Fakten führt zu unterschiedlichen Wahrnehmungen: „Cannabiskonsum macht abhängig“ und „Cannabiskonsum ist unproblematisch“ biden nicht völlig falsch.
[..]
Die Berufung ist auch zuzulassen, da die Rechtssache tatsächlich und
rechtlich schwierig i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist.

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