31.07.2015: Prof. Peter Kothe meldet sich für die Bundesregierung und wendet gegen die Klage ein (ausschließlich formale Einwände – keine inhaltliche Auseinandersetzung):
VG Berlin sei unzuständig
Der Klageantrag sei unstatthaft
12.08.2015: Stellungnahme der Klägerseite zu den formalen Einwänden
21.09.2015: Stellungnahme der Beklagtenseite:
VG Berlin sei unzuständig
29.09.2015: gerichtlicher Hinweis an den Beklagten:
Das VG Berlin ist zuständig
26.10.2015: Stellungnahme der Beklagtenseite:
Klage sei unzulässig, da der Erlass einer Norm nicht gerichtlich erzwungen werden könne
Klage sei unzulässig, weil dem Kläger einfachere Wege offenstehen würden, ein Cannabis-Fachgeschäft zu eröffnen:
Genehmigung beim BfArM beantragen
Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Erwägungen aus der Klageschrift vortragen
Klage sei unbegründet weil
Bundesregierung würde regelmäßig die Gefährlichkeit von Cannabis überprüfen und gehe daher nach wie vor von einer Gefährlichkeit aus, die das bestehende Umgangsverbot rechtfertige
Suchtstoffübereinkommen von 1961 und 1971 stünden einer Legalisierung entgegen
Die bisherige Erfolglosigkeit der Prohibition bzgl. Jugendschutz und Gesundheitsschutz zwingt nicht zur Legalisierung, da es ausreicht, dass theoretisch der Zweck (Jugendschutz und Gesundheitsschutz) erreicht werden könnte
Menschen müssten davor bewahrt werden, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen
11.11.2015: Stellungnahme der Klägerseite (siehe Anhang):
Hinweis auf Gesetzesentwurf zur Liberalisierung des Zugangs von Cannabis als Arzneimittel
13.05.2016: Bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins von Klägerseite
18.05.2016: Verwaltungsgericht teilt mit, dass ein Verhandlungstermin, wegen vieler älterer Verfahren, nicht absehbar sei
13.06.2016: Stellungnahme der Beklagtenseite:
Hinweis auf Urteil des BVerwG vom 06.04.2016 (3 C 10.14)
04.07.2016: Stellungnahme zum Urteil des BVerwG von Klägerseite:
Damit steht endgültig fest, dass die Beantragung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtmG für den Kläger keine Alternative ist
19.07.2016: Ergänzung der Klagebegründung:
Bezugnahme auf „Stellungnahme zur Legalisierungsdebatte des nicht-medizinischen Cannabiskonsums der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie e.V.“, Zeitschrift Blutalkohol 2015, 329 ff.
21.09.2016: Stellungnahme der Beklagtenseite:
Urteil des BVerwG vom 06.04.2016 zeige, dass grundsätzliches Verbot von Cannabis unproblematisch sei
14.11.2016: Stellungnahme von Klägerseite (siehe Anhang):
20.07.2018: Durch das Gesetz zu Cannabis als Medizin muss auch die Bereitstellung gesichert sein. Nachdem die erste Ausschreibung für den Anbau von medizinischem Cannabis an Ausschreibungsformalitäten gescheitert ist, wird ein neuer Anlauf versucht. Die ersten Ergebnisse sollen für Patienten erst 2020 vorliegen und werden höchstwahrscheinlich viel zu gering für den Bedarf ausfallen.