Klage auf Cannabis-Legalisierung in Deutschland
Der Kläger ist Rechtsanwalt im Rentenalter und möchte gern nach seiner Laufbahn als Rechtsanwalt ein Cannabis-Fachgeschäft in Berlin betreiben. Da dieses Vorhaben nur nach einer Legalisierung von Cannabis möglich sein kann, führt er eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesregierung.
Anhängige Klage zur Cannabis-Legalisierung am Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen: VG 14 K 106.15)
Das Klagebegehren ist auf den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtmG) gerichtet.
Diese Rechtsverordnung müsste die Bundesregierung erlassen, wenn das Verbot des Umgangs mit Cannabis aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht haltbar wäre. Daher konzentriert sich die Klage auf die Darlegung, dass die derzeitige Rechtslage eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freiheit der Person und des Rechts auf Gleichbehandlung darstellt – daneben wird auch das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen thematisiert. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt grds. jedes menschliche Handeln, solange dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden. Hier wird insbesondere darauf verwiesen, dass es einem demokratischen Staat nicht zusteht, Menschen „vor sich selbst“ zu schützen und/oder bestimmte Moralvorstellungen durch gesetzliche Verbote durchsetzen zu wollen.
„Nur in autoritären Regimen werden bestimmte Moralvorstellungen durch staatliche Repression durchgesetzt.“, schreibt Rechtsanwalt Volker Gerloff, der den Kläger anwaltlich vertritt, in seiner Klageschrift. Das Freiheitsgrundrecht ist hier betroffen, da der Kläger mit langjähriger Haft zu rechnen hätte, würde er nach geltender Rechtslage ein Cannabis-Fachgeschäft eröffnen. Und schließlich wird die Ungleichbehandlung mit legalen Drogen – insbesondere Alkohol – thematisiert.
Bisher ist die Klage erhoben worden und die Bundesregierung hatte Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Bisher verweigert die Bundesregierung jede Stellungnahme zum Inhalt der Klage und steht auf dem Standpunkt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Das Gericht lässt jedoch erkennen, dass die Klage als zulässig angesehen wird.
Am Mittwoch, den 28.11.18 war der erste Gerichtstermin. Die erste Instanz, das Berliner Verwaltungsgericht, hat die Klage gar nicht erst zugelassen. Das Gericht sieht sich nicht befugt, eine so umstrittene Frage per Urteil zu klären. “Polemisch zusammengefasst, sagt das Gericht: ‘Es mag zwar Grundrechtsverletzungen geben, aber wer bin ich als Gericht, das ich das beenden könnte – wenn das Parlament Grundrechtsverletzungen ok findet, dann muss ein Gericht sich fügen.’ Das kann nicht richtig sein!?”, so mein Anwalt Volker Gerloff. Gegen das erstinstanzliche Urteil müssen wir jetzt Rechtsmittel einlegen!
Wie es weiter geht, erfährst du im hier verlinkten Artikel zum weiteren Verlauf
Spenden für die Klage
Spenden für die Klage nimmt der H.A.N.F. e.V. entgegen.
Bitte erfragen Sie das Konto per eMail an info@hanflobby.de.
Aktuelle Informationen zur Klage
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Antrag auf Zulassung der Berufung am OVG Berlin-Brandenburg in Sachen OVG 5 N 34.19
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Cannabisklage bei GoFundMe
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Meldung des VG Berlin zum Prozessauftakt und Pressemeldungen
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Schriftsatz vom 27.11.2018 ua. zu Richtervereinigung, Toxikologie, Capris
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Pressemitteilung zur Klage zur Legalisierung von Cannabis vor dem Verwaltungsgericht Berlin
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Die Initiative hat erste Spenden erhalten!
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Cannabisklage zum Thema Capris-Studie
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28.11. – Erster Verhandlungstag
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Kann ich mich auf juristischen Weg der Klage anschliessen?
Klageverfahren und Erfolg
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich in der Vergangenheit bereits mit dem Cannabis-Verbot beschäftigt. Daher liegt ein weiterer Schwerpunkt der Klage auf einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung. Es wird vor allem darauf abgestellt, dass das BVerfG in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 dem Gesetzgeber aufgegeben hat, anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse das Cannabis-Verbot regelmäßig zu überprüfen und ggf. nachzubessern oder aufzuheben.
Die Klageschrift stellt die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Cannabis aus medizinischer, sozialwissenschaftlicher und kriminologischer Sicht dar und kommt zu Schluss, dass – im Vergleich zur Datenbasis des BVerfG 1994 – heute keine Rechtfertigung mehr für ein Verbot von Cannabis bestehen kann.
Im Klageverfahren wird es darum gehen, diese Behauptung durch geeignete Beweisaufnahmen zu untermauern. Es sind bisher Beweisanträge zu den medizinischen und sozialen Gefahren und zu den Erkenntnissen aus den Staaten, die bereits Legalisierungen oder Entkriminalisierungen vorgenommen haben, angekündigt.
Standpunkt der Klage zu den internationalen Abkommen
Dem von der Gegenseite gern bemühten Argument, dass internationale Abkommen eine Cannabis-Legalisierung nicht zuließen, begegnet die Klageschrift kurz und knapp mit dem Einwand, dass die Bundesrepublik Deutschland keine völkerrechtlichen Bindungen eingehen darf, wenn dadurch verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt werden. Werden also Grundrechtsverletzungen durch das bestehende Cannabis-Verbot festgestellt, muss die Bundesregierung diese Verletzungen sofort effektiv beenden und internationale Abkommen dürfen das nicht behindern. Zudem enthalten die besagten Abkommen stets Klauseln, wonach das jeweilige nationale Verfassungsrecht Vorrang hat.
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